Satzung der Wählergemeinschaft Henstedt-Ulzburg für Bürgermitbestimmung

§ 1 Name der Gemeinschaft

Die Gemeinschaft ist ein Zusammenschluss von Henstedt-Ulzburger Bürgern. Sie führt den Namen Wählergemeinschaft Henstedt-Ulzburg für Bürgermitbestimmung (WHU).
Die Gemeinschaft hat ihren Sitz in der Gemeinde Henstedt-Ulzburg.
Sie wird in den folgenden Paragraphen auch Wählergemeinschaft oder WHU genannt.
 

§ 2 Zweck der Wählergemeinschaft

Der Vereinszweck der Wählergemeinschaft Henstedt-Ulzburg für Bürgermitbestimmung ist ausschließlich darauf gerichtet, an Wahlen auf Kommunalebene, soweit sie die Gemeinde Henstedt-Ulzburg betreffen, bei der politischen Willensbildung durch eigene Wahlvorschläge mitzuwirken.
In Erfüllung dieses Hauptzweckes obliegt der Gemeinschaft die Wahrnehmung weitergehender Förderung sowie Schutz der Rechte und Interessen der Bürger der Großgemeinde Henstedt-Ulzburgs auf allen Gebieten der Kommunalpolitik.
 

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.

 

§ 4 Voraussetzung für eine Mitgliedschaft

Mitglied der WHU können alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger) werden, die zum Zeitpunkt der Aufnahme

1.       das 16. Lebensjahr vollendet haben und

2.       in Henstedt-Ulzburg ihren ersten Wohnsitz haben

 

§ 5 Antrag auf Mitgliedschaft

Eine Aufnahme zur Mitgliedschaft in der WHU ist schriftlich zu beantragen. Die Aufnahme in die Wählergemeinschaft gilt als erfolgt, wenn der Vorstand diesem Antrag zugestimmt hat.

 

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  • durch Austritt. Der Austritt aus der WHU muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Er wird nach Zugang des Schreibens zum Kündigungstermin wirksam.
  • durch Tod.
  • durch Ausschluss bei einem Verhalten, das die Ziele oder Grundsätze der WHU schädigt. Ein solcher Ausschluss erfolgt auf einer Mitgliederversammlung mit mindestens 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder und ist sofort wirksam.
  • mit Eintritt in eine andere örtliche Fraktion oder bei Mitgliedschaft in einer anderen örtlichen Wählergemeinschaft.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben innerhalb der Wählergemeinschaft die gleichen Rechte. Es ist ihnen in allen dem Zweck der Gemeinschaft betreffenden Fragen und Problemen Auskunft, Rat oder Hilfe zu erteilen.
Andererseits sind die Mitglieder verpflichtet, die Gemeinschaft bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
Hierzu gehört auch die rechtzeitige Entrichtung des jeweils gültigen Mitgliedsbeitrages.

 

§ 8 Beiträge

Zur Erfüllung des Gemeinschaftszweckes haben die Mitglieder einen Beitrag zu zahlen, der zu Beginn eines jeden Kalenderjahres zu entrichten ist.
Auf Antrag kann jedoch auch eine andere Zahlungsweise vereinbart werden.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird auf der Jahreshauptversammlung per Abstimmung festgestellt.
Für eine solche Feststellung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Ende der Mitgliedschaft werden gezahlte Beiträge nicht erstattet.

 

§ 9 Organe der WHU

Organe der Wählergemeinschaft Henstedt-Ulzburg sind:

1.       die Jahreshauptversammlung

2.       die Mitgliederversammlung

3.       der Vorstand

 

Über jede Jahreshaupt- bzw. Mitgliederversammlung ist ein Protokoll von dem/der Schriftführer(in) anzufertigen und vom / von der Vorsitzenden der Mitgliederversammlung zu unterschreiben. Das Protokoll ist allen Mitgliedern bekannt zu geben.
Vorstandssitzungen sind vom Grunde her nicht für die Mitglieder zugänglich. Der Vorstand kann jedoch Mitglieder bei Bedarf oder auf Wunsch derselben formlos hinzuziehen.
Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter unterzeichnet werden muss. Auf Nachfrage wird ein solches Protokoll dem jeweiligen Mitglied zugänglich gemacht.

 

§ 10 Vorstand

(1)    Der Vorstand setzt sich aus folgenden Personen zusammen:

1.       1. Vorsitzende(r)

2.       2. Vorsitzende(r)

3.       Kassenwart

4.       Schriftführer(in)

5.       Beisitzer

Während die Positionen 1 bis 4 mit jeweils einer Person zu besetzen sind, kann die Anzahl der Beisitzer beliebig festgelegt werden.

(2)    Die Positionen werden von der Jahreshauptversammlung per Wahl für 2 Jahre bestimmt, wobei in einem ungeraden Kalenderjahr die Positionen 2, 4 und 5, sowie in einem geraden Kalenderjahr die Positionen 1 und 3 zu wählen sind.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, ist der restliche Vorstand berechtigt, für die verbleibende Zeit bis zur nächsten Jahreshauptversammlung ein für die freigewordenen Aufgaben zuständiges Vorstandsmitglied kommissarisch zu bestellen.

(3)    Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der (die) Vorsitzende, im Falle einer Verhinderung der (die) 2. Vorsitzende.

(4)    Der (die) Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte. Beschlüsse auf Vorstandssitzungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Die Beschlussfähigkeit liegt jedoch nur dann vor, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder auf einer solchen Sitzung anwesend sind.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung ist das beschließende Organ der Gemeinschaft.

(2)    Eine Mitgliederversammlung kann vom Vorstand im Bedarfsfall einberufen werden. Eine Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens 1/3 aller Mitglieder der Wählergemeinschaft dieses beantragen. Zu Mitgliederversammlungen sind mindestens 2 Wochen vor dem festgesetzten Termin die Mitglieder vom Vorstand in schriftlicher oder / und elektronischer Form unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung einzuladen.

(3)    Wahlen und Abstimmungen erfolgen in der Regel offen, sie müssen jedoch auf Antrag in geheimer Abstimmung durchgeführt werden.

(4)    Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei Enthaltungen nicht zu den abgegebenen Stimmen zählen.

(5)    Die Mitgliederversammlung bestimmt die entsprechend den gesetzlichen Regelungen erforderlichen Wahlvorschläge der WHU für die Teilnahme an Kommunalwahlen. Dabei gilt folgendes Verfahren:

  • Die einzelnen Positionen eines Wahlvorschlags werden in getrennten Wahlgängen besetzt.
  • Die erforderlichen Mehrheiten beziehen sich auf die abgegebenen gültigen Stimmen, wobei Enthaltungen nicht zu den abgegebenen Stimmen zählen.
  • Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen erhält (absolute Mehrheit).
  • Erhält unter mehreren Bewerbern keiner die absolute Mehrheit der Stimmen, so ist eine Stichwahl unter den Bewerbern durchzuführen, auf welche die größte und       zweitgrößte Stimmenanzahl entfallen ist.
  • In der Stichwahl ist gewählt, wer die die meisten Stimmen erhält.
  • Bei Stimmengleichheit auch in der Stichwahl wird diese einmal wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Versammlungsleiter zieht.

 

(6)    Die Mitgliederversammlung beschließt die Grundsätze und die Ziele der WHU. Beschlüsse zu den Grundsätzen der WHU sowie Änderungen an der Satzung der WHU müssen mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden.

(7)    Von den Regelungen der Absätze (4) und (5) kann in Einzelfällen abgewichen werden, wenn dies mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen wird.

 

§ 12 Jahreshauptversammlung

(1)    Je Kalenderjahr muss eine Jahreshauptversammlung stattfinden. Die Jahreshauptversammlung ist eine Mitgliederversammlung, in der mindestens die unter Absatz (2) genannten Tagesordnungspunkte zu behandeln sind. Zu dieser hat der Vorstand mit einer Frist von mindestens 14 Kalendertagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung alle Mitglieder in schriftlicher oder / und elektronischer Form einzuladen.

 

(2)    Jahreshauptversammlungen beschließen bzw. führen folgende Punkte durch:

1.    Wahl des Vorstandes

2.    Feststellung per Abstimmung, ob dem Vorstand Entlastung zu erteilen ist

3.    Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren

4.    Bericht des Vorstandes

5.    Bericht des Kassenwartes

6.    Wahl der Kassenprüfer(innen)

(3)    Die Abstimmungen zu den Punkten 2 und 3 erfolgen entsprechend den Regelungen aus § 11, Absätze (3), (4) und (7). Die Wahlen zu den Punkten 1 und 6 erfolgen entsprechend den Regelungen aus § 11, Absätze (3), (5) und (7).

 

§ 13 Arbeitskreise

Zur Strukturierung der politischen Willensbildung können Arbeitskreise aufgestellt werden, an denen alle WHU -Mitglieder mitarbeiten können. Die Arbeitskreise werden durch den Vorstand koordiniert.

 

§ 14 Vermögensverwaltung

(1)    Der Kassenwart hat über die Vermögens- und Kapitalverhältnisse der WHU Buch zu führen und nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres der Jahreshauptversammlung eine von 2 Kassenprüfern geprüfte Abrechnung vorzulegen. Kassenprüfer werden von der Jahreshauptversammlung für 2 Kalenderjahre gewählt, und zwar in der Form, dass jedes Jahr nur ein(e) Prüfer(in) zur Wahl ansteht. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

(2)    Eventuelle Kassen- und Vermögensbestände gehen im Falle einer Auflösung der WHU an eine öffentlich anerkannte karitative Einrichtung, die in der Gemeinde Henstedt-Ulzburg aktiv ist und zum Spendenabzug berechtigt ist.

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